Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Hasselt zum Anschlusse an dle bereiks bestehende Eisenbahn von Hasselt nach 
Landen beschlossen und die Gesellschafts-Oirektion zur Beschaffung der nöchi- 
gen Geldmittel im Wege einer Prioritärs-Anleihe ermächtigt har, wollen Wir, 
den von der genannten Direktion in Folge der Bestimmung des Art. 15. des 
unterm 30. Januar 1846. (Gesetz-Sammlung für 1846. S. 29.) von Uns 
bestaͤtigten Statuts der Nachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft an Uns ge- 
stellten Antrgen in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit jenes Unternehmens 
entsprechend, zur Aufnahme einer Anleihe von 1,800,000 Thalern gegen Aus- 
stellung auf den Inhaber lamender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts= 
Obligationen in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Unsere 
landesherrliche Genehmigung unter folgenden Bedingungen bierdurch ertheilen. 
5K. 1. 
Die zu emittirenden Prioritats-Obligationen werden in 
1000 Seück à Rthlr. 500 Fl. 880 = Rehlr. 500,000 Fl. 880,000 Nr. 1—1000 
1000 500 = 3 n 
* 2 * 80 = 500,000 * 880,000 *. 1001—2000 
250 -- 200 = 352 -- = 000,000 830,000 = 2001—450 
300 „ = 100 = 16 --= 300,000 = 528,000 450 
  
Rthlr. 1,600,6000 fl. J, 76, 000 
nach dem anliegenden Schema l. stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation 
werden Zinskupons nach den anliegenden Schemas II. und III. beigegeben, 
auf zehn Jahre nebst einem Talon. Diese Kupons werden alle zehn Jahre, 
zufolge besonderer Bekann#machung, erneuert. Auf der Rückseite der Obligation 
erden die Privilegien der betheiligten Regierungen abgedruckk. 
g. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier ein halb Prozent jährlich 
verzinst und die Zinsen in halbjaͤhrigen Terminen am 2. Jannar und 1. Juli 
jeden Jahres in Aachen, Mastricht und Berlin, sowie in denjenigen Städten, 
welche etwa sonst noch von der Oirektion hierzu bestimmt werden, gezahlt. 
Zinsen von Prioritäts -Obligationen, deren Erhebung innerhalb fünf Jahren 
von dem in den betreffenden Kupons bezeichneten Zahlungstage ab nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
K. 3. 
Die Priorität-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1858. beginnt und durch alljahrliche Verwendung von 9000 Rehlrn. und 
der auf die eingelbsten Priorikäts -Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt 
wird. Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amorkisirenden Prioritats= 
Obligarionen werden alljährtich im Juli durch das Loos bestimmt und die 
Auszahlung des Nominalbetrags der hiernach zur Amortisation gelangenden 
Jahrgang 1854. (Nr. 3918.) 4 Prio-
	        
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