Staatsbei-
halfe.
Sozietäts-
Kataster.
— 504 —
6C. 5.
Der Staat gewährt der Sozietät, außer den im F. 51. des Gesetzes
vom 28. Februar 1843. bestimmten Vortheilen, die Kosten für die Vorarbeiten
und für die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des Baubeamten,
welche mit der Ausführung der Meliorationsanlagen von den Staatsbehörden
beauftragt werden.
S. ö.
In dem anzulegenden Sozietatskataster sind die betheiligten Grundstücke
nach Verhältniß des ihnen durch die Melioration erwachsenden Vortheils in
vier Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der I. Klasse zu fünf Theilen
= II. = vier -
- III. - - drei 2
IV. - einem Theile
heranzuziehen ist.
Da sich der Vortheil ungefaͤhr nach Verhaͤltniß der Kulturart abstuft,
so sollen
die Wiesen und die Hof= und Baustellen .. zur Klasse I.
die Aecker und Güren .. - II
die Weden
- -ILII.
und die Heiden, Moore, Torfstiche und Waldungen —- IV.
gerechnet, und in diese Klassen auf Grund des Grundsteuerkatasters einregistrirt
werden, vorbehaltlich der Berichtigung in solchen Faͤllen, wo das Grundsteuer-
kalaster in Folge neuerer Kulturveränderungen von dem jetzigen Zustande der
Grundstäcke erheblich abweicht.
Die Kosten der Binnengräben und der Bewässerungsanlagen (F. 2. Nr. 3.)
werden nach besonderen Katastern aufgebracht, soweit die Feststellung besonderer
Beitragsverhälenisse für diese Anlagen nothwendig wird.
-
Die Aufstellung des allgemeinen und der besonderen Kataster erfolgt un-
ter Leitung des Koniglichen Kommissarius, welcher, wenn es auf Abschätzungen
ankommt, zwei von der Regierung in Minden ernannte Boniteure zuzieht, und
sich bei dem Einschätzungsgeschäft zeitweise durch einen Feldmesser oder Kataster-
beamten vertreten lassen kann.
g. 8.
Die Kataster sind den Vorstaͤnden der betheiligten Gemeinden extraktweise
mitzutheilen und dort, so wie bei dem Königlichen Kommissarius, vier Wochen
lang offen zu legen.
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