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Strafgelder von den Saͤumigen im Wege der administrativen Exekution.
Die Hebelisten müssen, bevor sie vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage
offen gelegt sein;
4) die Beaufsichtigung der Sozietätsbeamten.
Gegen die Grabenmeister kann er Ordnungsstrafen bis zur Höhe
von drei Thalern festsetzen; '
5) die Abhaltung der zweimal jaͤhrlich im April und Oktober vorzunehmen-
den Hauptgrabenschauen mit dem Grabeninspektor.
g. 14.
Die Etats sind von dem Rendanten der Sozietaͤt dem Direktor vor dem
1. Februar jeden Jahres zur Vorpruͤfung vorzulegen und werden von diesem
dem Vorstande mit seinen Bemerkungen in der ersten jedesjährigen Versamm-
lung zur Feststellung vorgelegt. Der Etat ist vor der Feststellung und die Rech-
nung nach der Feststellung vierzehn Tage lang in einem von dem Vorstande
zu bestimmenden Lokale zur Einsicht der Sozietätsmitglieder offen zu legen.
F. 15.
Die Entschädigung des Sogzietätsdirektors für Büreau= und Reisekosten
wird nach Anhörung des Vorstandes und der Regierung von dem Minister
für landwirthschaftliche Angelegenheiten festgesetzt und von der Regierung zu
Minden zur Zahlung auf die Sozietätskasse angewiesen.
S. 10.
In Abwesenheit und sonstigen Behinderungsfällen des Direktors wird
derselbe von dem Grabeninspekror vertreten.
S. 17.
Der Vorstand der Sozietat besteht außer dem Direktor, als Vorsitzen= Oer Sozie-
den, und dem Grabeninspektor, aus sieben Deputirten der betheiligten Grund-t-Vorstand.
besitzer.
sis Zur Wahl derselben wird das Meliorationsgebiet in sieben Bezirke ge-
theilt, von denen
der erste Bezirk aus den Ortschaften Frotheim, Großendorf und Wehe II.,
der zweite Bezirk aus der Ortschaft Ströhen,
der dritte Bezirk aus der Orrschaft Wehe I. und Kleinendorf,
der vierte Bezirk aus der Ortschaft Oppenwehe,
der fünfte Bezirk aus der Ortschaft Oppendorf,
der sechste Bezirk aus den Ortschaften Varl und Sielhorsi,
der siebente Bezirk aus den Ortschaften Mehnen, Sundern, Destel, Levern,
, Westrup und Wehdem
gebildet wird.
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