Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Regierung entscheidet uͤber alle Beschwerden gegen Beschluͤsse des 
Sozietaͤtsdirektors und des Vorstandes, sofern der Rechtsweg nicht zulaͤssig 
und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen noͤthigenfalls exekutivisch in 
Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung koͤnnen nur 
a) uͤber Straffestsetzungen des Sozietaͤtsdirektors gegen Unterbeamte der 
Sozietaͤt binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschluͤsse uͤber Erlaß und Stundung von Sozietaͤtsbeitraͤgen, so- 
wie uͤber Entschaͤdigungen, binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind 
bei dem Sozietätsdirektor einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit 
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. Sonstige 
Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
K. 36. 
Die Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Ver- 
waltung bleibe, regelmäßig Abschrift der Etats und der Finalabschlüsse der 
Sozietätskasse, sowie der Konferenz= und Schauprotokolle erhalten. 
Dieselbe ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und der ge- 
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Schauen 
und der Versammlungen abzuordnen, und die rl 
eschäftsamweisungen für die 
Beamten nach Anhbrung des Vorstandes abzuändern, auch auf Grund des 
Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung die erforderlichen 
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze der Sozietätsanlagen, Gräben, 
Dämme, Brücken, Schleusen, Stauwerke und PMlanzungen. 
g. 37. 
Wenn der Vorstand der Sozietät es unterläßt oder verweigert, die der 
Sozietät nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so ill die Regie- 
rung zu Minden befugt, nach Anhörung des Vorstandes die Eimtragung in 
den Etat von Amtswegen bewirken zu lassen, oder die außerordentliche Ausgabe 
festzustellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge zu verfügen. 
Gegen eine solche Entscheidung steht dem Vorsiande innerhalb zehn Ta- 
gen Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
C. 38. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Sozietätsbeamten die ih- 
nen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwaige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
g. 39.
	        
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