Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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F. 39. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über sechicbsge- 
das Eigenthum von Grundslücken, über die Zusiändigfeit oder den Umfang von iet. 
Grund rechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtelireln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entsiehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle andere, die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
zietät oder die vorgebliche Beeintrachtigung eines oder des andern Genossen be- 
ktreffende Beschwerden vom Sozietätsdirektor untersucht und entschieden, inso- 
fern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine andere 
Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Enrscheidung des Sozietätsdirektors steht jedem Theile der 
Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Be- 
kanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor ange- 
meldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
« Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Koslen. 
Die drei Mitglieder des Schiedsgerichts nebst einem Stellvertreter für 
jedes Mitglied werden vom Vorstande auf sechs Jahre gewählt. 
Wählbar ist jeder Inländer, der die Eigenschaft eines Gemeindewählers 
hat; jedoch muß eines der drei Mitglieder zum höheren Richteramte gqualifizirt 
sein; dieses Mitglied führt den Vorsitz. 
S. 40. 
Abdänderungen dieses Stacuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. August 1854. 
(#. .) Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Westphalen. 
  
(Nr. 4078—4079.) (Nr. 4079.)
	        
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