Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur ZJahlung des betreffenden Zinskupons, 
= b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
24) bicn zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehbrt 
aben. 
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hältte siatt- 
finden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind 
die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und 
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
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So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritats-Obligationen einge- 
löst, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört, verdußern, auch eine 
weitere Abtien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn 
den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher emittirten Prioritäts-Aktien für 
Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder 
der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist. 
S. 8. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos beslimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
S. 9. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts- 
Obligationen der Zutrikt gestattet ist. 
S. 10. 
Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem im F. 4. 
dazu besiimmten Tage in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nomi- 
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts= Obligatio- 
nen
	        
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