Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4083.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen 
des, Kreises Falkenberg im Betrage von 181,225 Rthlr. Vom 26. August 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Falkenberger Kreises auf den 
Kreistagen vom 20. März 1852., 2. Juli und 22. Oktober 1853. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der von dem Kreise unternommenen Chausseebau- 
ten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 181,225 Rlhlr. ausstellen 
zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der 
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen des Falkenberger 
Kreises zum Betrage von Einhundert ein und achtzig tausend zweihundert fünf 
und zwanzig Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30 Stück à 1000 Rithr. 30,000 Rchlr. 
100 Stück à 500 Rthlr. 80,000 Rthlr. 
500 Stück à 100 Rehlr. 50,000 Rehlr. 
300 Stück à 50 Rthlr. 15,000 Rchlr. 
249 Stück à 25 Rthlr. 0,225 Rthlr. 
  
in Summa 181,225 Rrhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent sebrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung vom 1. Januar 18355. an innerhalb zwei und dreißig Jah- 
ren nach Maaßgabe des fesigestellten Amortisationsplans zu tilgen sind, durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her- 
vorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dür- 
sen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Putbus, den 26. August 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
- uͤr den Minister ür den Minister für Handel, 
v. Bodelschwingh. 8 des Junern: wdr und oͤffentliche Urbeiten: 
v. Manteuffel. v. Pommer Esche. 
Obli-
	        
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