Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 527 — 
Obligation 
des Falkenberger Kreises 
Litir. ..... M .... 
uͤber . .. .. Rthlr. Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unken bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
20. März 1852., 2. Juli und 22. Oktober 1853., wegen Aufnahme einer 
Schuld von 181,225 Rthlr., bekennt sich die ständische Kommission für den 
Chausseebau des Falkenberger Kreises Namens des Kreises durch diese, für 
jeden Inhaber gültige.-Seitens des Glaäubigers unkündbare Verschreibung zu 
einer Schuld von .. ... . ... Thalern Preußisch Kurant nach dem Muͤnzfuße 
von 1764., welche fuͤr den Kreis kontrahirt worden und mit vier Prozent 
jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 181,225 Rthlr. geschieht vom 
Jahre 1855. ab allmalig innerhalb eines Zeitraumes von zwei und dreißig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von fünf Pro- 
zent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibun- 
gen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1855. ab in dem Mo- 
nate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosien, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Nückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungskermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Oppeln, sowie in einer zu Breslau erscheinenden 
Zeitung. 
Bis *l dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu enkrichten ist, wird 
es in halbjäkhrlichen Terminen, am 1. Januar und 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit vier Prozent jährlich in Preußischem Kurant verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gebe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Falkenberg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
(Nr. 4083.) 757 zu-
	        
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