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(Nr. 4085.) Allerhöchster Erlaß vom 28. August 1854., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von böbau uber Neumark und Bischoffswerder bis Lessen.
r— Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Löbau über Neumark und Bischoffswerder bis Lessen genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf die im Kreise Löbau belegene
Strecke dieser Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem
Kreise Löbau gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung
der Straße, soweit sie im Kreise belegen ist, das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegelb-Tarife einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussecg=
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straßenstrecke zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 28. August 1854.
Friedrich Wilhelm.
; ür den Minister für Handel
v. Bodelschwi ng h. * und oͤffentliche Akbeiten:
v. Pommer Esche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4086.) Bestätigungs-Urkunde, betressend einen Nachtrag zu den Statuten der Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft. Vom 30. August 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 21c.
Nachdem die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft in ihrer General-
Versammlung vom 26. Mai 1854. beschlossen hat, den anliegenden Nachtrag
zu ihren von Uns unter dem 12. Oktober 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840.
S. 305.) bestätigten Statuten zu errichten und demgemäß Behufs Deckung
(##. 4085—1066.) des