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(Nr. 4088.) Allerhöchsten Erlaß vom 4. September 1854., betreffend die den Kreisen Kroto-
schin und Pleschen bezüglich des Baues und der Unterhaltung der
Cbaussee von Kozmin nach Jarocin und von Koémin über Dobrzyce nach
Meschen bewilligten fiskalischen Vorechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Krei-
sen Krotoschin und Pleschen, umn Regierungsbezirk Posen, beabsichtigten Bau
einer Chaussee von Kozmin nach Jarocin und von Kozmin über Dobrzyce nach
Pleschen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations=
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen beslehenden Vorschriften, auf diese Stra-
Pßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den gedachten Kreisen
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son-
sigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 4. September 1854.
Friedrich Wilhelm.
. ini ür Handel
v. Bodelschwingh. Eür den Mister füa eene:
v. Pommer Esche.
An den Minister für Hanvel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4089.)