Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4089.) Statut des Duisburger Sommer-Deichverbandes. Vom 6. September 1854. 
Wli Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie- 
derung zwischen dem Rhein und der Ruhr bei Duisburg Behufs der gemein- 
samen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmun- 
gen des Rheines und der Ruhr zu einem Deichverbande zu vereinigen und 
nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Bethelligten erfolgt ist, 
genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen 
vom 28. Januar 1848. S#. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. 
Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Sommer-Deichverband Duisburg“, 
und ertheilen demselben nachsiehendes Statut. 
g. 1. 
Die in der Niederung nordwestlich von der Stadt Duisburg, außerhalb Umfang und 
der Deichlinie des Rheinkanals und des Ruhrkanal-Bassins belegenen, auf der auccen 
von dem Geometer Schrameier im Jahre 1846. entworfenen und vom Wasser-bes. 
bau-Inspektor Jacobiny im Jahre 1849. revidirten, im Archive der Regierung 
zu Düsseldorf hinterlegten Deichschau-Karte innerhalb der mit blauer Farbe 
punktirten und mit den Nummern 1. bis 58. bezeichneten Linie liegenden Grund- 
stücke in der Gemeinde Duisburg werden, um sie gegen den Rückstau des 
Rheins bei 20 Fuß Wasserhöhe am neuen Ruhrorter Rheinpegel und gegen 
Sommer-Inundationen durch Ruhrfluthen zu schützen, zu einem Gemmer-Vesch= 
verbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtssiand bei dem Kreisgerichte zu 
Duisburg 
g. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, den an der oͤstlichen Grenze des Deich- 
polders bereits vorhandenen, auf 22 Fuß Ruhrorter Pegelhöhe angelegten 
Sommerdeich, sowie die an der nördlichen Grenze, wo nicht die Terrainhöhe 
die Abdeichung unnöthig macht, ebenfalls bereits vorhandenen, eben so hoch 
angelegten Sommer-Deichstrecken auf dieser Höhe zu erhalten, sie aber bis zu 
sechs Fuß Kronenbreite zu verstärken und nach beiden Seiten mit drei Fuß auf 
Einen Fuß Höhe abzuböschen. 
An der südlichen Seite des Polders wird derselbe durch die wasserfreien 
Daͤmme des Ruhrkanal-Bassins und des Rheinkanals und an der westlichen 
Seite durch die Terrainhöhe geschützt. Diese wird gbboch durch einzelne nie- 
drigere Stellen unterbrochen, welche durch kurze Felddeiche in Form von nie- 
(Nr. 4089.) « 76* drigen 
 
	        
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