Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 541 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
—.. Nr. 40. *—m—.—— 
  
(Nr. 4092.) Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854. 
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
verordnen, im Verfolg des Gesetzes vom 7. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung 
Seite 181.), betreffend die Bildung der Ersten Kammer, was folgt: 
g. 1. 
Die Erste Kammer besteht: 
1) aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, sobald sie 
in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben, in 
die Erste Kammer zu berufen, Uns vorbehalten; 
2) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, 
3) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind. 
F. 2. 
Mit erblicher Berechtigung gehören zur Ersten Kammer: 
1) die Häupter der Fürstlichen Hauser von Hohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen; 
2) die nach der Deutschen Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. zur Stand- 
schaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen reichsständischen 
Häuser in Unseren Landen; 
3) die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. zur Herren- 
Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Frsee, Grafen und Herren. 
Jahrgang 1854. (Nr. 409.) Außer- 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Oktober 1854.
	        
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