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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
—.. Nr. 40. *—m—.——
(Nr. 4092.) Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, im Verfolg des Gesetzes vom 7. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung
Seite 181.), betreffend die Bildung der Ersten Kammer, was folgt:
g. 1.
Die Erste Kammer besteht:
1) aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, sobald sie
in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben, in
die Erste Kammer zu berufen, Uns vorbehalten;
2) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung,
3) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind.
F. 2.
Mit erblicher Berechtigung gehören zur Ersten Kammer:
1) die Häupter der Fürstlichen Hauser von Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen;
2) die nach der Deutschen Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. zur Stand-
schaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen reichsständischen
Häuser in Unseren Landen;
3) die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. zur Herren-
Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Frsee, Grafen und Herren.
Jahrgang 1854. (Nr. 409.) Außer-
Ausgegeben zu Berlin den 17. Oktober 1854.