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Außerdem gehbren mit erblicher Berechtigung zur Ersten Kammer die-
jenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in der
Ersten Kammer von Uns durch besondere Verordnung verliehen wird. Das
Recht hierzu wird in der durch die Verleihungs-Urkunde festgesetzten Folge-
ordnung vererbt.
F. 3.
Als Mirglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen:
1) Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Paragraphen pre-
sentirt werden;
2) die Inhaber der vier großen Landes-Aemter im Königreich Preußen;
3) einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen ausersehen.
Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“ bestellen, welchen Wir wichtige
Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegen, imgleichen die Prüfung und
Erledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses anvertrauen werden.
g. 4.
Das Präsentationsrecht steht zu:
1) den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. zur Herren-Kurie
des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern;
2) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit Rittergüterm
angesessenen Grafen, für je einen zu Präsentirenden;
3) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten
Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht begnadigen;
4) den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes;
5) einer jeden Landes-Universitat;
6) denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders beilegen.
C. 5.
Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von den Mit-
gliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universitäten zu präsentirenden
von dem akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen Professoren, die
von den Städten zu präsentirenden von dem Magistrate, oder in Ermangelung
eines