Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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eines kollegialischen Vorstandes von den uͤbrigen kommunalverfassungsmaͤßigen 
Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistrats-Mitglieder erwählt. 
g. 6. 
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung der Ver- 
bande des alten und des befesiigten Grundbesitzes — Landschafts-Bezirke — 
C. 4. Nr. 4.) und wegen Ausübung des Präsentationsrechts G. 4. Nr. 1. bis 0.) 
werden von Uns erlassen. 
S. 7. 
Das Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer kann nur von 
Preuzischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitze der bür- 
gerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preußen haben und nicht 
im aktiven Dienste eines außerdeutschen Scaates stehen. 
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres Königlichen Hauses — 
ein Alter von dreißig Jahren erforderlich. 
g. 8. 
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer erlischt bei denjenigen 
Mitgliedern, welche in Gemäßheit der I#. 4. bis 6. präsentirt werden, mit dem 
Verluste der Eigenschaft, in welcher die Präsentation exfolgt ist. 
F. 9. 
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer geht außer den Fällen 
der G. 12. und 21. des Strafgesetzbuchs verloren, wenn die Kammer durch 
einen von Uns bestätigten Beschluß einem Mitgliede das Anerkenntniß unver- 
letzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der Kammer entsprechenden Le- 
benswandels oder Verhaltens versagt. 
g. 10. 
Wenn die Kammer mit Ruͤcksicht auf eine gegen ein Mitglied eingelei- 
tete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gruͤnden der Ansicht ist, daß 
denmselben die Ausuͤbung des Rechts auf Sitz und Stimme zeitweise zu unter- 
sagen sei, so ist zu dieser Maaßregel Unsere Genehmigung erforderlich. 
S. 11. 
Hat ein Mitglied der Ersten Kammer das Recht der Mitgliedschaft 
(Nr. 40.) ver-
	        
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