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Obligation
des Schubiner Kreises
Littr. ..... M . ...
uͤber .. . .. Rthlr. Preußisch Kurant.
Al- Grund des untererer bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
20. März d. J. wegen Aufnahme einer Schuld von 71,840 Thalern bekennt
sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Schubiner Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von .. . . . . . .. Thalern
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kon-
trahirt worden und mit vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rächahlung der ganzen Schuld von 71,840 Thalern geschieht vom
Jahre 1861. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Jahren aus
einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von wenigstens fünf Pro-
zent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den gertilgten Schuldverschreibun-
gen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1861. ab in dem Mo-
nate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umkaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Bromberg, im Staats-Anzeiger und im Schubiner
Kreisblatt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist,
wird es in halbjährlichen Terminen in der Zeit vom 1. bis 15. April und
vom 1. bis 15. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier ein halb Prozen'
jaWhrlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapirals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Schubin, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme
des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen
Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden
Jinskupons wird der Becrag vom Kapital abgezogen. #
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach
dem Nüchaßlungatermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. ·
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