Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Obligation 
des Schubiner Kreises 
Littr. ..... M . ... 
uͤber .. . .. Rthlr. Preußisch Kurant. 
Al- Grund des untererer bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
20. März d. J. wegen Aufnahme einer Schuld von 71,840 Thalern bekennt 
sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Schubiner Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von .. . . . . . .. Thalern 
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rächahlung der ganzen Schuld von 71,840 Thalern geschieht vom 
Jahre 1861. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von wenigstens fünf Pro- 
zent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den gertilgten Schuldverschreibun- 
gen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1861. ab in dem Mo- 
nate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umkaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Bromberg, im Staats-Anzeiger und im Schubiner 
Kreisblatt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, 
wird es in halbjährlichen Terminen in der Zeit vom 1. bis 15. April und 
vom 1. bis 15. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier ein halb Prozen' 
jaWhrlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapirals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Schubin, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme 
des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen 
Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden 
Jinskupons wird der Becrag vom Kapital abgezogen. # 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach 
dem Nüchaßlungatermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. · 
DasAufgebotunddceAmortisationverlorenekoververmchtekekSchulb- 
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