Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Schubin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind.. halbjährige Zinskupons bis 
sum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zins- 
kupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunalkasse zu Schubin gegen Abliefe- 
rung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste 
des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den 
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig gesche- 
hen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
g essen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Schubin, den ten 
18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Schubiner 
reise. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Schubiner Kreises 
Littr. . . . . . übber Thaler zu 44 Prozent Zinsen 
über Thaler .. . . . Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe in 
der Zeit vom 1. bis 15. April resp. vom 1. bis 15. Okkober jeden Jahres 
und spaäterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halb- 
jahr vooooor . ... bis. mit (in Buchsta- 
ben) Thaler Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse 
zu Schubin. 
Schubin, den tennn . . ... 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im 
Sdemust Kreise. hausf 
Dieser Zinskupon ist unguͤltig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Faͤlligkeit, vom Schlusse des betreffenden 
Halbjahrs an gerechnet, erhoben wird. 
(Nr. 4102—1103.) Talon
	        
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