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verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. S. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Schubin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind.. halbjährige Zinskupons bis
sum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zins-
kupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunalkasse zu Schubin gegen Abliefe-
rung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste
des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig gesche-
hen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
g essen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Schubin, den ten
18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Schubiner
reise.
Zins-Kupon
zu der
Kreis-Obligation des Schubiner Kreises
Littr. . . . . . übber Thaler zu 44 Prozent Zinsen
über Thaler .. . . . Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zinskupons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe in
der Zeit vom 1. bis 15. April resp. vom 1. bis 15. Okkober jeden Jahres
und spaäterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halb-
jahr vooooor . ... bis. mit (in Buchsta-
ben) Thaler Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse
zu Schubin.
Schubin, den tennn . . ... 18.
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im
Sdemust Kreise. hausf
Dieser Zinskupon ist unguͤltig, wenn dessen
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach
der Faͤlligkeit, vom Schlusse des betreffenden
Halbjahrs an gerechnet, erhoben wird.
(Nr. 4102—1103.) Talon