Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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· DerBürgermeisterberuftbieWahlvetsammlungunbfühktdenVorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen. 
Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im 
Verbande besitzt und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kraͤftiges Erkenntniß verloren hat. - 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr die Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister be- 
scheinigte Wahlprotokoll. 
K. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere , 
a) die Ausfuͤhrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungspeme mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu reoidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest- 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
4!) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschböffen nöthig; 
1)0 die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler fesizusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
K. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen slellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver= 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
slimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Beslätigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern, und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zuleten oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konvemional- 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontravemtionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 7t„
	        
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