Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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K. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstlücken, über die Zusiändigkrit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtsfiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, Lebren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (ckr. K. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern 
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschie- 
den. Gegen die Emtscheidung des Vorsiandes sieht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnek, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer- 
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht slatt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar ist, mindesiens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeisier selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteüschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonsiige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
F. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrämmung, der Heuwerbung und 
der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu tref- 
fen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen. 
. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Trier als Landespolizeibehoͤrde und von dein Minister fuͤr die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtebehörden der Gemeinden zustehen. 
F. 12. 
Abänderungen des vorsiehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. « 
Urkundlich unter Unserer Hochsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 4. Oktober 185 1. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Wesiphalen. 
Jahrgäng 1654. (Tr. 4103—4104.) 81 (Nr. 4104.)
	        
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