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K. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstlücken, über die Zusiändigkrit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtsfiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent-
stehen, Lebren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
agegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes
durch die Regierung (ckr. K. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschie-
den. Gegen die Emtscheidung des Vorsiandes sieht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt-
machung des Bescheides an gerechnek, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer-
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht slatt. Der unterliegende Theil
trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern
wählbar ist, mindesiens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeisier selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteüschen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonsiige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
F. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrämmung, der Heuwerbung und
der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu tref-
fen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen.
. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen
Regierung in Trier als Landespolizeibehoͤrde und von dein Minister fuͤr die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den
Befugnissen, welche den Aufsichtebehörden der Gemeinden zustehen.
F. 12.
Abänderungen des vorsiehenden Statuts können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen. «
Urkundlich unter Unserer Hochsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 4. Oktober 185 1.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Simons. v. Wesiphalen.
Jahrgäng 1654. (Tr. 4103—4104.) 81 (Nr. 4104.)