Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4104.) Perordnung, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Feuersozie- 
täts-Reglements für sämmtliche Städte Alt-Pommerns rc. vom 23. Fe- 
bruar 1840. Vom 23. Oktober 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. ꝛc. « 
verordnen wegen Ergaͤnzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Re- 
glements für die Feuersozietät der Stadte Alt-Pommerns vom 23. Februar 
1840. (Gesetz Sammlung für 1840. S. 33.) im Anschluß zu der Nachtrags- 
Verordnung vom 10. Juli 1816. (Gesetz-Sammlung für 1846. S. 317.), 
nach Anhbrung Unserer getreuen Stände von Alt-Pommern, was folgt: 
Zusatz zu §. 12. 
Es ist künftig keinem Grundbesitzer gestattet, die zu einem und demselben 
Gehöfte gehdrigen Gebäude, oder auch nur in dem nämlichen staädtischen Ge- 
meindebezirke belegenen einzelnen Gebäude seines Besitzes, zu einem Theile bei 
der Provinzial-Städte-Feuersozietät, zum anderen Theile bei einer anderen Feuer- 
versicherungs-Anstalt zu versichern, oder überhaupt einzelne Gebäude seines 
Gehöftes oder seines Gebäudebesitzes in dem städtischen Gemeindebezirke von 
der Versicherung bei der Provinzial-Städte-Feuersozietät auszunehmen, insofern 
solche Gebäude bei dieser Sozietät überhaupt aufnahmefähig sind. Jedoch ist 
es der Direktion gestattet, von vorstehender ungetheilter Versicherungsnahne 
bei der Provinzial-Städte-Feuersozietät ODispensation auf die Dauer eines mit 
einer Privat-Versicherungsanstalt bereits abgeschlossenen Vertrages, sowohl den 
gegenwärtig betheiligten Assoziaten, als auch den Grundbesitzern, welche künf- 
tighin ihren Eintritk in die Provinzial-Städte-Feuersozietät beantragen möchten, 
zu bewilligen. · 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift dieser zusätzlichen Bestimmung 
werden nach Absatz 2. des §. 10. des Reglemenks behandelt. 
Zusatz zu 9. 13. Absatz 1. 
Nur in dem im Zusatz zum §K. 87. bezeichneten Falle darf von Amts- 
wegen die Löschung eines derartig verpfandeten versicherten Gebäudes ohne 
ausdrückliche Einwilligung des eingetragenen Hypothekengläubigers erfolgen. 
Zusatz zu F. 23. 
Hat ferner der Versicherte die Anzeige von einer eingetretenen erheblichen 
Verschlechterung seiner Gebäude unterlassen, so treffen ihn die Kosten, welche 
durch die von der Feuersozietäts-Direktion demnächst etwa angeordnete Revisson 
der Gebäudetaren entstehen. 
Zusatz zu §. 27. 
Statt der bisher vorhandenen Gebäudeblassen wird noch eine fünfte 
Klasse gebildet. In dieselbe werden aufgenommen: rlnnt 
a) alle
	        
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