Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Zusatz zu §. 118. Nr. 1. 
Der hier bestimmte Prämiensatz wird für die zweite von auswärts her 
zu Hülfe gekommene Feuerspritze auf fünf Thaler, und für die dritte und die 
folgenden auf drei Thaler herabgesetzt. 
Ausführungs= und Uebergangs-Besiimmungen. 
1) Die vorstehenden Ergänzungs= und Abänderungsvorschriften treten mit 
dem 1. Januar 1855. in Kraft. 
2) Die Ortsbehörden haben spätestens drei Monate vor diesem Termine 
jedem bei der Städte-Feuersozietät zur bisherigen vierten Klasse versicher- 
ten Gebäudebesitzer bekannt zu machen, welche von den versicherten Ge- 
bäuden künftig in der neuen vierten Klasse verbleiben und welche in die 
neue fünfte Klasse übergehen. 
3) Derjenige Gebäudebesitzer, welcher nicht binnen vier Wochen nach Zu- 
stellung dieser Bekanntmachung (Nr. 2.) seine Zustimmung zur Fort- 
setzung der Versicherung der künftig zur fünften Klasse übergehenden 
Gebäude erklärt, scheidet mit dem ad 1. bezeichneten Termine mit den 
letztgedachten Gebäuden aus der Sozietät aus, vorbehaltlich jedoch der 
Berpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die Dauer der Versicherung. 
4) Hisichtlich der Fortsetzung resp. des Ausscheidens derjenigen Gebäude, 
welche künftig nicht zur fünften Klasse gehören, behält es bei den beste- 
henden Vorschriften des Reglements vom 23. Februar 1840. sein Be- 
wenden. « 
5) Die Ortsbehörden haben hinsichtlich der nach dem Zusatze zum §. 27. 
aus der vierten Klasse gänzlich ausscheidenden, künftig zur fünften Klasse 
übergehenden Gebaude ein Nachtrags= (Abgangs-) Kataster aufzustellen 
und von den künftig in der fünften Klasse zu versichernden Gebäuden 
ein besonderes Kataster als Adhibendum zu dem gegenwärtigen Haupt- 
Kataster aufzunehmen, und spätestens vier Wochen vor dem sub 1. ge- 
dachten Ausführungstermine an die Städte-Feuersozietäts-Direktion im 
duplo Behufs der Prüfung und Fesistellung einzureichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
teim Königlichen Instegel. 
Gegeben Sanssouci, den 23. Oktober 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Wesiphalen. 
  
Nedigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hoftuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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