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(Nr. 4106.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Sondershausen wegen Ueberkra-
gung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusam-
menhängenden Geschäfte auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-
Behörden. Vom 9. Oktober 1854.
N.# Seine Majesiät der König von Preußen dem Wunsche Seiner
Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen mit Bereitwilligkeit
entgegen gekommen sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungen im Fürsten-
thum Schwarzburg-Sondershausen den Königlich Prenßischen Auseinander-
setzungs-Behbrden zu übertragen, sind zur Fesistellung der hierbei erforderlichen
näheren Beslimmungen
Königlich Preußischer Seits:
1) der Geheime Regierungsrath Wehrmann,
2) der Wirkliche Legationsrath von Bülow,
3) der Regierungsrath Heyder,
und
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausener Seits:
der Staatsrath Hülsemann,
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Ver-
frag geschlossen.
Artikel 1.
Die Leitung
a) der Gemeinheitstheilungen einschlietlich der Zusammenlegungen von
Grundstücken und der Aufhebung von Dienstbarkeiten (Servituken),
5) der Ablöôsungen solcher Reallasten, deren Aufhebung mit den ad a. ge-
nannten Geschäften in unzertrennlichem Zusammenhange stieht,
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Für-
sienthum Schwarzburg-Sondershausen durch die für die umliegenden Preußi-
schen Landestheile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit
die Königliche Generalkommission zu Merseburg und das Revisionskollegium
für Landeskuleur-Sachen in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen das
Obertribunal in Berlin, erfolgen.
Artikel 2.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde
gelegt werden.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden sollen in dem
Seitens Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen zu
erlassenden Ausführungsgesetze über die Artikel 1. bezeichneten Geschäfte die-
selben Befugnisse erhalten, welche ihnen in ähnlichen Preußischen Angelegen-
heiten eingerdumt find. ·
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