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Artikel 4.
Die richterlichen Entscheidungen der Koͤniglich Preußischen Behoͤrden in
den im Fuͤrstenthum Schwarzburg-Sondershausen vorkommenden Auseinander-
setzungs-Sachen ergehen unter der Formel:
In Gemaͤßheit des zwischen Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preu-
ßen und Seiner Durchlaucht dem Fuͤrsten von SchwargzergConders-
hausen geschlossenen Staatsvertrages vom 9. Oktober 1854.
Artikel 5.
Die betreffende Königlich Prenßische Generalkommissson überweist die
Bearbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spezialkommissarien und
Geometern, führt auch über diese ihre Unterbeamten die geschäftliche Disziplin.
Artikel 6.
Das Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Ministerium ist befugt,
von der betreffenden Königlich Preugischen Generalkommission über die Lage
der einzelnen Auseinandersetzungs-Sachen jederzeit Auskunft zu erfordern.
Für den Fall, daß das Fürstliche Ministerium in einzelnen, das landespolizei-
liche Interesse beruhrenden Punkten der betreffenden Königlichen Generalkom=
mission bestimmte Anweisungen zu ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Kö-
niglich Preußischen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten in
Kommunikation treten, durch welches letztere dann die Bescheidung der Gene-
ralkommission erfolgt.
Auch in allen auf die Oisziplin der Behörde oder der einzelnen Beam-
ten Bezug habenden Fällen wird sich das Fürstliche Minisierium an das ge-
dachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte,
sich dieserhalb zuvôrderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungs-Behörde zu
verstandigen.
Artikel 7.
Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und Remunerationen der
Beamten und Sachverständigen in Auseinandersetzungs-Sachen geltenden Vor-
schriften, sie mögen schon erlassen sein oder noch erlassen werden, sollen auch
bei den im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen vorkommenden, in Arki-
kel 1. bezeichneten Auseinandersetzungs-Geschäften Anwendung finden.
Artikel 8.
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen verpflich-
ten sich, zu den Generalkosten der Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-
Behörden, welche aus der Koniglich Preußischen Staakskasse gewährt werden,
an diese einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. Dieser Beitrag
wird für die nächsten zehn Jahre auf die Summe von Eintausend Thalern
jährlich festgesetzt und bleibt für die weilere Folgezeit besonderer Verabredung
vorbehalten. 1.
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