— 573 —
Artikel 9.
Die Ausführung dieses Vertrages arfolßt mit dem 1. Januar 1855.
Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Seiner Majestät dem
Könige von Preußen, als Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-=
Sondershausen nach Ablauf von zehn Jahren und von da ab jederzeit nach
einjähriger Kündigung freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestät
dem Könige von Preußen innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von zehn Jah-
ren freistehen, wenn an der hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Fürsten-
thum Schwarzburg-Sondershausen jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung
etwas geänderk werden sollte.
Artikel 10.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifika-
tion vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier
Wochen in Berlin bewirkt werden.
Berlin, den 9. Oktober 1854.
(I. S.) Carl Otto Theodor Wehrmann.
(I. S.) Ernst Garl Leopold v. Bülow.
(L. S.) Christian Heinrich Eduard Heyder.
(L. S.) August Friedrich Wilhelm Hülsemann.
WV.neebe Vertrag ist ratifizirt worden und hat die Auswechselung der
Ratifikarions-Urkunden vom . Oktober 1854. bereits flaltgefunden.
(Nr. 4107.) Allerhschster Erlaß vom 16. Oktober 1854., bekreffend die Verleihung der ficka-
lischen Vorechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Pustleben im Kreise Nordhausen über Bleicherode nach
Groß-Bodungen im Kreise Worbis.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Pustleben im Kreise Nordhausen über Bleicherode nach Groß-
Bodungen im Kreise Worbis durch die Gemeinden Pustleben, Mitteldorf,
Oberdorf, Bleicherode, Lipprechterode, Klein-Bodungen und Groß-Bodungen
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für
die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Strage zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden ge-
gen Uebernahme der künfligen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
(Ne. 4106—4106.) · Staats-