— 675 —
(Nr. 4109.) Verordnung, betreffend einige Abänderungen des Feuersozietäts-Reglements
für das platte Land von Alt-Pommern vom 20. August 1841. Vom
23. Oktober 1854.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Feuersozietäts-Regle-
ments für das plalte Land von Alt-Pommern vom 20. August 1841. (Gesetz-
Sammlung für 1841. S. 233.), nach Anhörung Unserer gelreuen Stände von
Alt-Pommern, was folgt:
Jusatz zu F. 17. b.
Besitzer von Mühlen aller Art im Bereiche der Feuersozietät des plat-
ten Landes von Alt-Pommern sollen rücksichtlich der bei anderen als bei dieser
Feuersoziekät zu nehmenden Versicherungen in Betreff der Höhe der zulässigen
Versicherungssumme fernerhin nur der Beschränkung im ersten Alinea, nicht
aber der Beschränkung un zweiten Alinea des §. 16. des Reglements vom
20. August 1841. unterworfen sein.
Zusatz zu §. 34.
Der ordentliche jährliche Beitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1855.
ab für die erste Klasse der versicherten Gebäude auf vier, für die zweite Klasse
auf acht, für die dritte Klasse auf sechszehn und für die vierte Klasse auf
vier und zwanzig Silbergroschen von je Einhundert Thaler der Versiche-
rungssumme fesigesetzt.
Zusatz zu F. 80.
Neue Versicherungen für das jedesmalige laufende Jahr sollen bis zum
31. Dezember einschlietlich zu jeder Zeit zulässig sein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 23. Oktober 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
(Nr. 4110.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Okkober 1854., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von der Dingelstedt-Duderstädter Staats-Chausscc im Kreise Worbis durch
Teistungen und Berlingerode bis zur Grenze des Kreises Heiligenstadt.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Dingelstedt = Duderstädter Staats-Chaussee im Krreise
Worbis durch Teistungen und Berlingerode bis zur Grenze des Heiligenstadter
(Fr. 41009—4114.) Krei-