— 576 —
Kreises Seitens der Gemeinden Teistungen, Berlingerade und Neuendorf ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach aaßgabe
der fuͤr die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den genannten Gemein-
den gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Ehaussergeloes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son-
sigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1810. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen. ,
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 30. Oktober 1854.
Friedrich Wilhelm.
« v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister. »
(Nr. 4111.) Verordnung wegen Einberufung der Kammern. Vom 44. November 1854.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. .
verordnen, in Gemäßheit der Artikel 76. und 77. der Verfassungs-Urkunde, auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Kammern werden auf den 30. November dieses Jahres in Unsere
Haupt= und Residenzstadt Berlin zusammenberufen. Unser Staatsministerium
wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. -
Gegeben Sanssouei, den 14. November 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(RNudelph Decker.)