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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 44. —
(Ar. 4112.) Allerhoͤchster Erlaß vom 16. Oltober 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der von dem
Kreise Wanzleben im Regierungobezirk Magdeburg anzulegenden Chausseen:
1) von Groß-Wanzleben über Schleibnitz nach Groß-Ottersleben bis zum
Anschluß an die Magdeburg-Eiclebener Kunsistrase, 2) von der Grenze
des Wanzlebener Kreises bei Schermke über Schermke nach Secehausen,
3) von Hadmersleben über Klein-Oschersleben, Groß-Germersleben, Ett-
gersleben und Bleckendorf bis zum Anschluß an die Magdeburg-Eislebe=
ner Kunststraße in der Nähe des Dorfes Bleckendorf.
Nchden Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem
Kreise Wanzleben beschlossenen Bau von Chausseen: 1) von Groß-Wanzleben
über Schleibnitz nach Groß-Ottersleben bis zum Anschluß an die Magdeburg-
Eislebener Kunsisiraße, 2) von der Grenze des Wanzlebener Kreises bei
Schermke über Schermke nach Seehausen, 3) von Hadmersleben über Klein-
Oschersleben, Groß--Germersleben, Eltgersleben und Bleckendorf bis zum An-
schluß an die Magdeburg-Eislebener Kmsistraße in der Nähe des Dorfes
Bleckendorf genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß nicht nur die in
Meinem Erlasse vom 9. Jannar d. J. (Gesetz-Sammlung S. ö2.) mit Bezug
auf den chausseemaßigen Ausbau und die künftige Unterhaltung der Straße
von Oschersleben bis zur Schermke-Seehausfener Feldmarksgrenze ertheilten
Bewilligungen und Anordnungen, soweit dieselben den Straßentheil im Wanz-
lebener Kreise betreffen, auf diesen Kreis, als nunmehrigen Unternehmer, An-
wendung sinden, sondern daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen
erforderlichen Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, überhaupt auf die oben bezeichneten Straßen zur An-
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Necht zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedecmal geltenden Chausscegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthal-
tenen Besiimmungen über die Befreinngen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee=
Jahrgang 1851. (r. 4112—1113.) 83 geld-
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1854,