Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend zu 
machen befugt ist. 
DQDas vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
lionen eine Gewährleistung Seitens des Staals nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. H genhändig schrift und beigedru 
Gegeben Sanssounci, den 16. Oktober 18311. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Provinz Sachsen, Negierungebczirk Ragdeburg. 
Obligation 
des Wanzlebener Kreises 
Lilir 
übeer Rthlr. Preußisch Kurant. 
A# Grund der untern ... bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
20. Dezember 1853. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern bekennt 
sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Wanzlebener Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld v.# Thalern 
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1855. ab allmMdlig innerhalb eines Zeitraums von .. . . . . . Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wentgsiene Einem Pro- 
zent jährlich unter Zmwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibun- 
gen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1855. ab in dem Mo- 
nate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie scammtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
(Nr. 4413.) 837 drei,
	        
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