Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Verzinsung und Elgung des Schuldkapitals von 90,000 Rthlr. soll 
in der Weise stattfinden, daß dazu, wie dies der Amortisationsplan näher an- 
giebt, alljährlich durchschnittlich 4000 Rthlr. verwendet, und zuerst 20,000 Rehlr. 
3 prozentige Stadtobligationen, demnächst 40,000 Rehlr. 4prozentige Stadt- 
Obligationen, und endlich 30,000 Rthlr. 3 prozentige Stadtobligarionen ein- 
gelöst werden, wobei es den Kommunalbehdrden vorbehalten bleibt, den Til- 
gungsfonds u verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf Einmal zu 
ündigen. Bie. vollständige Tilgung der ganzen Schuld erfolgt binnen läng- 
stens funbig Jahren, vom 1. Januar 1854. ab gerechnet. 
Die Behufs der Amortisation ausgeloosten oder gekündigten Nummern 
der Obligationen werden mindestens drei Monate vor dem Zahlungstermine 
durch den Staatsanzeiger, das Amtsblatt der Regierung zu Liegnitz und das 
amtliche Liegnitzer Publikationsblatt bekannt gemacht. ie Auszahlung dieser 
Obligationen erfolgt an dem dazu bestimmten Tage nach dem Nominalwerthe 
durch die Stadt-Hauptkasse in Liegnitz an den Vorzeiger der Obligationen 
gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung des Ka- 
pitals auf. 
Der Betrag der ausgereichten Zinskupons, soweit solche nach dem Jah- 
lungstermine des Kapitals der Obligation fällig und mit der Obligation nicht 
zurückgereicht sind, wird von dem Kapitale gekürzt. 
Werden die ausgeloosten oder gekündigten Obligationen nicht innerhalb 
dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, oder den 
gesetzlichen Bestimmungen gemäß als verloren oder vernichtet angemeldet, so ist 
der Betrag derselben als getilgt anzusehen und zum Vortheile der Stadtgemeinde 
verfallen; inzwischen und bis dahin erfolgt eine jährliche Bekanntmachung dieser 
noch uneingelöseten Obligationen. . 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
Kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
73 und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, W. 1. 
is 13., mit nachstehenden näheren Besiimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrate gemacht werden; demselben werden auch alle die nach der ange- 
führten Verordnung dem Schatministerium zukommenden Geschäfte 
und Befugnisse beigelegt; gegen die Verfügungen des Magistrats findet 
Rekurs an die Königliche Regierung in Liegnitz statt; 
hb) das in dem §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem 
Kreisgerichte zu Liegnitz; 
c) die in den 9#. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
= sollen durch dielenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgeloosten (oder gekündigten) Obligationen veröffentlicht werden; 
ch an die Stelle der im H. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zahlungs= 
termine sollen acht, an die Stelle des im F. 8. daselbst erwähnten achten 
Zinszahlungskermins soll der zehnte treten. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Drit-
	        
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