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Dritter ertheilen, wird fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in
keinerlei Weise eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats uͤbernommen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Oktober 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
.. .. Schema.
Ciegnitzer Stadt-Obligation
i Stabt-
Littr iß WM
überdDhaler.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vrvoooo 1854.
(Gesetz-Sammlung für 1854. Seite... )
D. Magistrat und die Stadtverordneten der Stadt Liegnitz urkunden und
bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von . ... . .. .
Thalern, in Worrtten Thalern Preußisch Kurant, als ein
baar eingezahltes Darlehn von der Stadtgemeinde Liegnitz zu fordern hat.
Die auf Prozent festgesetzten Zinsen sind in halbjährlichen Raten
am 1. Juli und 1. Januar fällig und werden von der Stadt-Hauptkasse zu
Liegnitz, jedoch nur gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons, gezahlt.
Das Kapital wird durch Amortisation berichtigt, weshalb eine Kündi-
ung Seitens des Inhabers der Obligation nicht zulässig ist. Für die Sicher-
—* des Kapitals und der Zinsen haftet die Stadtgemeinde Liegnitz mit ihrem
gesammten Vermoͤgen. «
Diejenigen Zinsen, welche nicht innerhalb der naͤchsten fuͤnf Jahre nach
dem auf dem Zinskupon angegebenen Zahlungstermine erhoben werden, verfallen
zum Vortheile der Stadtgemeinde.
Liegnitz, den .. ten 18.
Der Magistrat. Stadt- Die Stadtverordneten.
(Namen gedruckt.) Siegel.
(Namen gedruckt.)
Die Zinskupons hierzu sind verabreicht
(Nr. 4120—411.) 86“ Schema.