Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Dieser Kupon verfällt in fünf Jahren 
nach dem Jahlungstermin. 
Serie. . 4 (Erster) Kupon 
zur Liegnitzer Stadt-Obligation 
Littr. . . .. . M ... uͤber * Thaler. 
Jubaber dieses erhältn die halbjährlichen Zinsen oben- 
genannter Obligation zu .. . .. Prozent fuͤr die Zeit vom 
bis mit Thll. 
  
inWotten............................................................... 
aus der Stadt-Hauptkasse zu Liegnitz. 
Liegnitz, den sesin.. 18. 
Der Magistrat. Die Stadtverordneten. 
(Namen gedruckt.) (Namen gedruckt.) 
Eingetragen im Kontrolbuch Fol. 
  
(Nr. 4121.) Statut des Dommitzscher Deichverbandes. Vom 13. November 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der ober- 
halb und vor Dommitzsch belegenen Niederung Behufs der gemeinsamen Unter- 
haltung von Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Elbe während der 
Wachsperiode der Pflanzen zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nach- 
dem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, ge- 
nehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Leichwesen 
vom 28. Januar 1818. W. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. 
Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Dommitzscher Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
S. 1. 
In der am linken Ufer der Weinske und der Elbe bei der Stadt Dom- 
sich hinziehenden Niederung, welche den zum Dorfe Drebligar gehoͤrigen 
fruͤ- 
Umfang und 
tnm 
Deichverban. 
dbes. mitsch
	        
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