Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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fruͤheren Anger und die Buschwiesen, den zum Dorfe Polbitz gehoͤrigen soge- 
nannten Strein, die Dommitzscher Kabelfelder, Wiesen, Anger, Schwarzwasser- 
stuͤcken, den sogenannten Weser und uͤberhaupt alle Grundstuͤcke zwischen dem 
Fuß der Hoͤhe, dem Elbstrom und dem am Schwarzwasser belegenen Anger 
umfaßt, zu welcher aber die schon fruͤher eingedeichten Drebligaer Auefelder 
nicht gehören, werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudei- 
chenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 
18 Fuß am Torgauer Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu 
einem Deichverbande vereinigt, welcher den Zweck hat, sie vor den Ueberschwem- 
mungen der Elbe und Weinske während der Planzen-Wachsperiode durch 
einen Sommerdeich zu schützen. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in 
Torgau. 
g. 2. 
Der neue Sommerdeich schließ#t sich an die nordöstliche Ecke des Dre= veichlinie. 
bligaer Felddeichs, gehr längs dem Hange, jedoch auf demselben vor dem Dre- 
bligaer Anger, dem Polbitzer Strein, den Dommitzscher Kabelfeldern, den 
Schwarzwasserstücken, dem Weser fort und schlieht sich an den Fuß der Höhe, 
auf welcher die Stadt Dommitzsch liegt. Er tritt an dem Hange überall nur 
so weit zurück, als nothwendig ist, um das erforderliche Material zur Schut- 
lung des Deiches zu gewinnen. Der Deich erhält eine Höhe von 18 Fuß am 
Torgauer Pegel, eine dreifüßige Krone und eine dreifüßige mit Rasen belegte 
vordere und hintere Böschung. Wird der Bau im Frühjahr ausgeführt, so ist 
es nicht gerade nothwendig, daß die vordere Böschung mit Rasen belegt werde, 
vielmehr genügt es dann, sie mit gutem Grassaamen zu besäen. Die hintere 
Böschung muß dagegen jedenfalls mit Rasen belegt werden. 
S. 3. 
Die Anlage dieses Deiches CG. 2.) erfolgt in der Art, daß die Grund-erste Anlage. 
besitzer jeder Ortschaft in deren Grenzen ihre Strecke gemeinschaftlich herstellen, 
auch sich ohne Zuthun des Deichverbandes hinsichtlich des dazu erforderlichen 
Grund und Bodens (Maiseldes), sowie der Materialien zum Deichbau aus- 
gleichen. 
g. 4. 
In dem Damnme ist dicht unterhalb der Hoͤhe von Dommitzsch, statt der Schleusen. 
jetzt im Musikanten-Damme vorhandenen, eine Schleuse * erbauen, welche das 
Hoͤhenwasser in das Schwarzwasser leitet. Diese Schleuse ist bei drei Fuß 
lichter Weite massiv mit sich selbst schließender und oͤffnender Thuͤre zu erbauen. 
Sie wird auf Kosten aller Deichgenossen nach dem Kataster erbaut und unter- 
halten. Alle sonstigen noch nothwendigen oder wünschenswerthen Schleusen 
erbauen die Deichgenossen jeder Ortschaft in ihrer Strecke auf ihre alleinigen 
Kosten ohne Zuthun der andern Ortschaft. 
g. 5. 
Der Neubau dieser Deichstrecke und Deichsiele muß von jeder Ortschaft 
(Nr. 4121.) im
	        
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