Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Deichlataster. 
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im Laufe des Jahres 1854. unter Aufsicht des Deichinspektors erfolgt sein. 
Verweigert eine Ortschaft die rechtzeitige sachgemaße Ausführung, so ist das 
Deichamt berechtigt, sie auf Kosten des Säumigen ausführen zu lassen. 
g. 6. 
Wenn der Deichinspektor bescheinigt, daß die Bauten ordnungsmaßig 
ausgeführt sind, so übernimmt sie der Deichverband zu seiner Verwaltung und 
Unterhaltung, jedoch muß jede Ortschaft noch zur Unterhaltung der Deichlinie 
die Materialien an Sand, Lehm rc. innerhalb ihrer Grenzen ohne Zuthun des 
Ganzen hergeben. 5.7 
Die Deiche gehen demnächst mit den Sielen in das Eigenthum des 
Deichverbandes über. Es behalten aber die Ortschaften, welche die Anlage 
bewirkt haben, auch die Nutzung der Deiche mit Beobachtung der deichpolizei- 
lichen Bestimmungen. 
Hecken, Bäume und Sträucher dürfen auf den Deichen nicht geduldet 
werden, auch sind die Bäume und Dornhecken auf dem Polbitzer Strein, resp. 
Anger zwischen der Weinske und der Drebligaer Grenze fortzunehmen. 
g. 8. 
Die Arbeiten des Deichverbandes zur Unterhaltung dieser Anlagen wer- 
den durch die Deichbeamten fuͤr Geld aus der Deichkasse ausgefuͤhrt. Die 
erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deichbeamten und 
zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa zu kontra- 
hirenden Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster aufzubringen. 
In dem Deichkataster sind Aecker, Wiesen und Huͤtungen alle gleich mit 
ihrer Flaͤche veranlagt. 
Das Kataster wird von dem Regierungs-Kommissarius aufgestellt. Vor- 
lä# werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits aufgestellten Kataster 
erhoben. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe von dem Kommissarius dem Deich- 
amte vollständig und den Gemeindevorständen von Dommitzsch, Polbitz und 
Drebligar, sowie dem Besitzer des Rittergutes Commende-Dommitzsch extrakt- 
weise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist be- 
kannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den 
Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden dage- 
gen bei dem Kommissarius angebracht werden können. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Veranlagung nach 
der Fläche gerichtet werden können, sind von dem Regierungs-Kommissarius 
unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamtsdeputirten und der erfor- 
derlichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachpverständigen sind hin- 
sichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen 
ein vereideter Feldmesser oder nothigenfalls ein Vermessungsrevisor, binsichtlich 
der Bonität und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Strei- 
tigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau-Sachpverständi- 
ger beigeordnet werden kann. u 
Alle
	        
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