Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
der Beschwerdeführer einerseits und die Deichamtsdeputirten andererseits, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andernfalls 
werden die Akten der Regierung eingereicht zur Emscheidung über die Beschwer- 
den. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent- 
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. 
ach erfolgter Feststellung des Katasiers ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
K. 9. 
Es isi Sache der freien Vereinigung, wie jede Ortschaft die ihr allein 
obliegenden Kosten #. Z. 4. 5. 6. unter sich aufbringt. Kommt eine solche 
Einigung nicht zu Stande, so müssen die Kosten nach Maaßgabe des Katasters 
jedes Orts auf die Betheiligten reparkirt werden. 
Der Besitzer der Commende Dommitzsch bildet bei den Neubauten, sowie 
der Materialhergabe mit der Stadt Dommitzsch eine Einheit. Er wird dabei 
als ein Theil derselben angesehen und partizipirt an dem Aufwande nach Ver- 
hältniß der Fläche seines Grundbesitzes. 
S. 10. 
Den Drebligaer Felddeich ist die Gemeinde Drebligar nach wie vor in 
gutem Stande zu erhalten verpflichtet. 
C. 11. 
In diesem Damme liegt zur Abführung des Binnenwassers eine Schleuse. 
Sie muß geschlossen gehalten werden, sobald die große Schleuse im Dom- 
mitzscher Musikanten-Damme sich schließt und so lange dieselbe geschlossen bleibt. 
g. 12. 
Die erforderlichen Binnengraͤben anzulegen ist Sache jeder Ortschaft. 
Sind sie jedoch einmal angelegt und hat dabei mehr als Ein Deichgenosse In- 
teresse, so nimmt sie das Deichamt unter Schau und haͤlt die Verpflichteten 
zu ihrer Raͤumung und Instandhaltung an. 
g. 13. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird nach Ausfuͤhrung der Anlagen 
fuͤr jetzt auf jaͤhrlich Einen Silbergroschen fuͤr den Morgen fellgesenn und die 
Höhe des anzusammelnden Reservefonds auf zweihundert Thaler bestimmt. 
g. 14. 
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sieben festgefetzt. 
(Nr. -- set K. 15.
	        
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