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G. 15.
Einen Repräsentanten wählen die Grundbesitzer in Drebligar, zwei die
in Polbitz, drei die Stadt Dommitzsch, Einen der Besitzer der Commende Dom-
mitzsch und eben so viele Stellvertreter auf sechs Jahre.
Wird der Deichhauptmann aus der Mitte der Reprasentanten gewählt,
so darf an seiner Statt kein neuer Repräsentant eintreten. Er vertritt zugleich
seine früheren Machtgeber.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen er-
setzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos beslimmt.
Ist die Zahl ungerade, so scheidet das erste Mal Einer weniger als die Hälfte
aus, das folgende Mal Einer mehr. Die Ausscheidenden können wieder ge-
wählt werden.
Wahlbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Wollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechkskräftiges Urtheil verloren hat und nicht Un-
terbeamter des Deichverbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt,
so wird der ältere allein zugelassen.
g. 16.
In jedem Wahlbezirke geben drei Morgen Eine Stimme. Wer sechs
Morgen besitzt hat zwei Stimmen, wer zwoͤlf Morgen besitzt vier Stimmen ꝛt.
§. 17.
Stimmfahig in der vorgedachten Art (§. 15.) ist jeder großjährige Be-
sitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassenbeirrägen
nicht im Rückstande ist und den Wollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch
rechtskräftiges Urtheil verloren hat. Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und an-
dere moralische Personen, desgleichen Frauen und Minderjährige haben Stimm-
recht für ihre deichpflichtigen Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetz-
lichen Wertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfahigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehbrt ein Grundstäck mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
. 18.
Wahlkommissarien sind die jedesmaligen Ortsvorstände, welche sich auch
selbst die Wahllisten bilden. Ueber etwanige Beschwerden darüber entscheidet
der Regierungs-Kommissarius endgültig.
F. 19.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung
jur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
. 20.