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K. 20.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfallen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und kritt für ihn ein, wenn der Repräsen-
kant während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung auf-
giebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem entfernten Orte nimmt.
§. 21.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute Allgemeine
vom 14. November v. J. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.) E—s
sollen für den Dommitzscher Deichverband Gültigkeit haben, soweit sie vorstehend
nicht abgeandert sind.
Die §. 13. ff. finden nur bei Hochwasser während der Periode des
Pflanzenwuchses Anwendung.
F. 2.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. November 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
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v. d. Heydt. Simons. 7 schaftliche Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4122.) Statut des Straduna-Zywodczützer Deichverbandes. Vom 13. November 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder-
Niederung von Straduna-Zywodczütz, im Regierungsbezirk und Kreise Oppeln,
Behufs der gemeinsamen Herstellung und Unrerhaltung eines Deiches gegen
die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, und
nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist,
genehmigen Wr hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom
28. Januar 1848. W. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848.
Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
» „Straduna-Zywodczützer Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Stakut:
Jahrgons 4658. (Nr. 4121.—12) S. 1.