Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

– 606 — 
g. 1. 
Umfang und In der auf dem linken Oderufer von der Straduna bis unterhalb Zy- 
Wenen wodczütz sich erstreckenden Niederung werden die Eigemhümer aller einzudeichen- 
bes. den Grunbstach, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 25 Fuß 
3 Zoll am Krappitzer Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu 
einem Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Oppeln. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich auf 
28 Fuß Höhe am Krappitzer Pegel in denjenigen durch die Staatsverwal-- 
tungsbehörden festzustellenden Abmessungen herzustellen und zu unterhalten, welche 
erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung 
durch den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an- 
dere Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung 
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Oder abzuleiten. Das Wasser 
der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmams 
von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. Dagegen hat 
jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des Wassers, 
dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. Die Julei- 
tung muß aber an den vom Deichhauptmann auschreibenden unkten geschehen. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
S. 4. 
Der Verband hat in den Deichen die Auslaßschleusen für die Haupt- 
gräben anzulegen und zu unterhalten. 
g. 5. 
Verpflichtun · Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
#gencer Oeich= der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
bedleinn kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung 
enn deifüm, der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- 
de derselben bandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Re- 
— soessts gierung zu Oppeln auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. 
Deschieonen 
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In dem Deichkataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung 
geschützten ertragsfähigen Grundslücke nach folgenden Grundsätzen zu wernnlagee 
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