— 610 —
Die Statuten der ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schlesien
o dieser Mein Erlaß sind durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Charlottenburg, den 5. Dezember 1834.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für landwirth-
*iie schaftliche Angelegenheiten:
An das Staatsministerium. v. Manteuffel.
Statuten
der
ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schlesien.
Erster Abschnitt.
Von dem Zwecke und der Garantie der ständischen
Darlehnskasse.
F. 1.
Es wird eine ständische Oarlehnskasse für die Provinz Schlesien errichtet,
welche in der Stadt Breslau ihren Sitz hat.
Dieselbe hat den Zweck, Darlehne zu gewähren:
1) zur Wiederherstellung und Erhaltung des in diesem Jahre von der
WW—e betroffenen und durch Wasserfluthen beschddigten Grund-
esitzes;
2) zur Förderung der Herstellung normaler Schutzdeiche in den der Inun-
dation unterliegenden Bezirken auf den durch das Gesetz über das Deich-
wesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz-Sammlung 1848. Seite 54.) sicher-
gestellten Grundlagen; · »
3) an solche Kreiskorporationen oder Gemeinden, welche augenblicklich die
ur Beseitigung eines in Folge der unguͤnstigen Naturereignisse dieses
ahres etwa eintretenden Nothstandes erforderlichen Mittel zu beschaffen,
außer Stande sein sollten.
Die Gesammtsumme der Darlehne darf den Betrag von zwei Millionen
Thalern nicht übersteigen.
g. 2.
Die ständische Darlehnskasse bildet ein für sich bestehendes Provinzial-
Institut, welches von der Provinz mit einem eigenthümlichen Betrie und
eckungs-