Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Deckungsfonds ausgestattet und von den Ständen der Provinz unter der Ober- 
aufsicht des Staats verwaltet wird. 
Die Provinz haftet für alle in Gemäßheit dieser Statuten von der stän- 
dischen Darlehnskasse eingegangenen Verbindlichkeiten und kann zur Erfüllung 
dieser Verbindlichkeiten auch im Verwaltungswege angehalten werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Fonds und Betriebsmitteln der ständischen 
Darlehnskasse. 
g. 3. 
Als Betriebs- und Deckungsfonds wird der staͤndischen Darlehnskasse ein 
Betrag von fuͤnfhundert tausend Thalern uͤberwiesen, und zu diesem Behufe 
durch Beitraͤge der Provinz aufgebracht. 
Derselbe bildet ein eigenthuͤmliches Vermoͤgen der staͤndischen Darlehns- 
kasse und haftet zunaͤchst fuͤr alle Verbindlichkeiten derselben. Bis zur Ueber- 
weisung dieses Fonds werden der ständischen Darlehnskasse als ein einstweiliger 
Betriebsfonds die diäponiblen Mittel des Landsiechhausfonds und des Creutz- 
burger Landarmenfonds, sowie die der Disposstion des Provinziallandtags anheim- 
fallenden Zinsüberschüsse der Provinzial-Hilfskasse, vorgeschossen. Die Erstattung 
dieser Vorschüsse erfolgt in dem Maaße, in welchem die Ueberweisung des aus 
den Beiträgen der Provinz gebildeten Betriebs= und Deckungsfonds an die 
ständische Darlehnskasse startfindet. 
F. 4. 
Die Aufbringung des Betrages von 500,000 Rehlr. (F. 3.) erfolgt in 
den Jahren 1856. und 1857. dergestalt, daß in jedem Jahre die Hälfte des- 
selben nach dem Maaßslabe des Gesammterkrages der Grundsteuer, der Klassen- 
steuer, — beziehungsweise der Mahl= und Schlachtsteuer — der klassifizirten 
Einkommensteuer und der Gewerbesteuer auf die einzelnen Kreise der Provinz 
repartirt wird, auf das Markgrafthum Ober-Lausitz aber nach dem Maaßstabe, 
welcher bei Vertheilung der Hilfskassenfonds auf die Ober-Lausitz angewendet 
worden ist. 
Ueber die Aufbringung innerhalb jedes Kreises beschließt die Kreisver- 
sammlung mit Genehmigung der betreffenden Königlichen Regierung, innerhalb 
des zum kommunalsländischen Verbande der Ober-Lausitz gehörigen Bezirks der 
Provinz aber der Kommunallandtag der Ober-Lausitz mit Genehmigung der 
zuständigen Staatsbehörde. , 
In dem Falle der Versäumnig erfolgt die Einzichung der Beiträge auf 
Anordnung der zuständigen Staatsbehörde aus den bereltesten Mitteln des 
Kreises, beziehungsweise des kommunalständischen Verbandes der Ober-Lausitz, 
eventuell durch verhältnißmäßige Zuschläge zu der Grundsteuer, der Klassensteuer 
oder Mahl= und Schlachtsteuer, der klassifizirten Einkommensteuer und der Ge- 
werbesteuer. 
,- 
(Ne. 4123.) 88* g. !!l:
	        
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