Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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durch eine von beiden Theilen unterschriebene notariell oder gerichtlich beglaubigte 
Erklaͤrung uͤbertragen, wenn der Verwaltungsrath seine Genehmigung datn 
ertheilt. In diesem Falle werden neue auf den Namen des Cessionars lautende 
Interimsscheine unter der Nummer der früheren, welche kassirt werden, ausge- 
fertigt. Die Kosten tragt der Cessionar. 
Artikel 9. 
Jeder Aktionair hat im Verhältniß des Nominalwerthes seiner Aktien 
gleichen Antheil an dem Gesammreigenthbum, dem Gewinn und Verlust der 
Gesellschaft, ist jedoch über den Betrag seiner Aktien hinaus zu Zahlungen 
weder der Gesellschaft, noch einem Dritten gegenüber verhaftet, den ein igen 
Fall der im Arrikel 8. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. lese 
Bestimmung kann durch einen Beschluß der Generalversammlung nicht ab- 
geaͤndert werden. 
Artikel 10. 
Wenn angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine, 
welche auf jeden Inhaber lauten, amortisirt werden sollen, so erläßt der Ver- 
waltungsrath dreimal in Zwischenrdumen von vier Monaten eine öffentliche 
Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an den- 
selben geltend zu machen. Sobald zwei Monate nach der letzten Aufforderung 
vergangen, die Dokumente indeß nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend 
gemacht worden sind, erklärt das Königliche Landgericht zu Düsseldorf die 
Dokumente für nichtig. Der Verwaltungsrath verbffentlicht diesen Beschluß 
durch die Gesellschaftsblätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere 
aus, nachdem die Unkosten dieses Verfahrens der Gesellschaft erstattet worden sind. 
Artikel 11. 
Alle Aktionaire haben in Düsseldorf ODomizil zu wählen. Bei denjenigen, 
die kein besonderes Domizil gewählt haben, wird angenommen, als hätten sie 
ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts in Düsseldorf. Mehrere 
Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs können ihre Rechte nicht 
einzeln, sondern nur zusammen durch Eine Person wahrnehmen lassen. 
Artikel 12. 
Die Gesellschaft erlaßt alle Bekanntmachungen in den Preußischen Staars- 
Anzeiger in Berlin, in die Cölnische Zeitung, die Elberfelder Zeitung und die 
Düsseldorfer Zeitung, so lange diese Blätter bestehen. Im Falle eines dieser 
Blätter eingeht, bestimmt die nächste Generalversammlung mit Genehmigung 
der Königlichen Regierung in Dusseldorf an Stelle des eingegangenen ein an- 
deres Blatt, und genügt bis dahin, daß dies geschehen, die Publikation in den 
übriggebliebenen Blättern. Außerdem ist die Königliche Regierung befugt, so- 
bald sie es für erforderlich erachtet, vorzuschreiben, welche Blätter an Stelle 
der obengenannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter 
der Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen Gesell- 
schaftsblätter erscheinen. Titel 
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