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g. 14.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen der ständischen Darlehnskasse (Provinzial-Obligationen und Pro-
vinzial-Darlehnskassenscheine) erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-
2 mung Theil I. Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Stadtgerichte zu
retlau.
Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden; doch soll
demjenigen, der den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der ständischen Darlehnskasse anmeldet und den statkgehabten
Belt des Zinskupons durch Borzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist, der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiktung
ausgezahlt werden.
g. 15. ,
Die Schuldverschreibungen, welche von der staͤndischen Darlehnskasse aus-
gegeben werden (Provinzial-Obligationen und Provinzial-Darlehnskassenscheine),
werden von den Ständen der Provinz Schlesien als eine Schuld der Provinz
garantirt, für welche, nach Höhe des in denselben eingetragenen Betrages an
Kapital und Zinsen, nicht nur die ständische Darlehnskasse mit ihren sämmt-
lichen Beständen, Forderungen und sonstigen Aktivis, sondern auch die Provinz
dergestalt haftet, daß die elwa erforderlich werdende Ergänzung des Betriebs-
und Deckungsfonds, sowie die Beschaffung der außerdem zur Erfüllung der
von der sltändischen Darlehnskasse durch Aussiellung dieser Schuldverschreibun-
gen eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlichen Beträge sofort in derselben
lrt zu erfolgen hat, in welcher der ursprüngliche Betriebs= und Deckungsfonds
von der Provinz aufgebracht worden ist (G. 3.).
Dritter Abschnitt.
Von den Darlehnsbewilligungen.
g. 16.
Der Verwaltungsfonds, mit welchem die staͤndische Darlehnskasse die im
C. 1. dieser Statuten bestimmten Zwecke zu verfolgen hat, besteht:
1) in dem ihr überwiesenen Betriebs= und Deckungsfonds und in dem von
ihr noch zu erwerbenden sonsligen Kapitalsvermögen;
2) in den Beträgen, welche durch Verkauf, Verpfändung u. s. w. der aus-
gestellten verzinslichen Schuldverschreibungen (Provinzial-Obligationen
und Provinzial-Darlehnskassenscheine) beschafft werden sollen.
Die Kosten der Realisirung dieser Schuldverschreibungen geben zu Lasten
der ständischen Darlehnskasse.
1 S. 17.
Die sitändische Darlehnskasse gewährt ihre Darlehne in baarem Gelde
un