Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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und eroͤffnet dem Schuldner nach erfolgter Zusicherung des Darlehns einen 
dem Betrage desselben entsprechenden Kredit zur Benutzung. 
Die Verzinsung hebt mit dem Tage an, an welchem die staͤndische Dar- 
lehnskasse zur Auszahlung des Darlehns sich bereit zu halten hatte, beziehungs- 
weise dem Schuldner einen der Höhe nach bestimmten Kredit erffnet hat. 
Bei allen Arten von Darlehnen müssen die Zwecke, zu welchen das Dar- 
lehn verlangt wird, genau angegeben werden. 
Darlehne unter zwanzig Thalern gewährt die ständische Darlehnskasse nicht. 
* 
Die Darlehne der ständischen Darlehnskasse werden in der Regel gegen 
die Verpflichtung zur Rückerstattung in jährlichen Abschlagszahlungen und nur 
ausnahmsweise gegen bloße Zinsenzahlung gegeben, letztere jedoch niemals für 
einen längeren als sechsjährigen Zeitraum. 
Bei Darlehnen auf Rückerstattung in jährlichen Abschlagszahlungen 
müssen die letzteren spätestens nach drei Jahren, vom Tage der He#zeung es 
Darlehns ab, beginnen und jedenfalls so regulirt werden, daß die Tilgung der 
Schuld nach Ablauf von funfzehn Jahren, vom Tage der Gewaͤhrung des 
Darlehns ab, bewirkt wird. 
Die Zahlung der Zinsen muß in balbjährigen gleichen Terminen, jedes- 
mal in der Zeit vom 1. bis 15. Juni und vom 1. bis 15. Dezember, bezie- 
hentlich unter Vergütung der Stückzinsen erfolgen. 
F. 19. 
Wer ein Darlehn erweislich nicht zu dem angegebenen Zwecke verwen- 
det hat, muß sechs Monate nach geschehener Kündigung den ganzen Rückstand 
des geliehenen Kapitals zurückzahlen. 
Dasselbe gilt von allen Schuldnern, die entweder ein Jahr lang mit 
mehr als der Hälfte ihrer Terminal = oder Zinszahlungen im Rückstande sind, 
oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraume haben 
erlangt werden können. 
S. 20. 
Die ständische Darlehnskasse ist verpflichtet, zu jeder Zeit den ganzen Rück- 
stand einer Schuld oder Theilzahlungen — letztere jedoch nur im Begage von 
25 Rthlr. oder einem mehrfachen von 25 Rthlr. — anzunehmen, wenn der 
Schuldner den Betrag mindestens sechs Monate vorher, unter gleichzeitiger Erle- 
gung einer Kaution von drei Prozent, gekuͤndigt hat. 
Dergleichen Zahlungen mindern jedoch den Betrag der von dem Schuld- 
ner an die ständische Darlehnskasse zu zahlenden Zinsen erst von dem Verzin- 
sungstermine (G. 18.) an, welcher auf den durch die Kündigung festgesetzten 
Zahlungstag folgt. 
K. 21. 
Darlehne an Privaten zur Wiederherstellung und Erhaltung des von der 
Ueberschwemmung betroffenen und durch Wasserfluthen beschsdigten Grundbe- 
siees C. 1. Nr. 1.) können nur im Laufe der Jahre 1854. und 1855. gewährt, 
r. 4123.) un
	        
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