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Die Staatsregierung wird durch einen Kommissarius vertreten, welcher
berechtigt ist, den Sisungen des Direktoriums und der provinzialständischen
Kommission, jedoch ohne Stimmrecht, beizuwohnen, an allen Akten der Ver-
walkung Theil zu nehmen und die Verhandlungen, Bücher, Kassen u. s. w.
der siändischen Darlehnskasse jederzeit einzusehen. Die von der ständischen Dar-
lehnskasse ausgestelmen Schuldverschreibungen werden unter seiner Mitunterschrift
ausgeferligt.
S. 30.
Das Direktorium besteht:
1) aus dem vollziehenden Direkkor,
2) aus drei Mitgliedern der Provinzial-Standeversamml
3) aus dem Syndikus.
Dem Soyndikus fleht nur eine berathende Seimme zu.
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Der vollziehende Direktor und die drei Mitglieder der Provinzial-Stände-
versammlung werden von dem Provinziallandtage für einen Zeitraum von sechs
Jahren gewählt.
Das Direktorium versammelt sich wenigstens einmal wöchentlich.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Gegemwart von drei Mitgliedern
erforderlich.
g. 32.
Das Direktorium verwaltet die Geschaͤfte nach Maaßgabe dieser Statu-
ten und des besonders vorbehaltenen Gescháftsreglements (F. 36.). Dasselbe
ist in allen die ständische Darlehnskasse betreffenden Angelegenheiten befugt, in-
nerhalb dieser Grenzen im Namen der Provinzialstände zu handeln, und die
Provinzialstände vertreten dessen Handlungen als von ihnen selbst ausgegangen,
ohne daß es zu einer derselben einer besonderen Vollmacht bedarf.
Die Namen der Mitglieder des Direktoriums sind öffentlich bekannt zu
machen.
g. 33.
Die von der siändischen Darlehnskasse auszustellenden, auf den Inhaber
lautenden verzinslichen Schuldverschreibungen (Provinzial-Obligationen und
Provinzial-Darlehnskassenscheine) sind außer von dem Kommissarius der Staats-
Regierung (F. 29.) von dem vollziehenden Direktor und einem der anderen von
dem Provinziallandtage gewählten Mitglieder des Direktoriums zu vollziehen.
Im Uebrigen sind alle von dem Direktorium mit der Unterschrift von
wenigstens zwei Mitgliedern desselben eingegangenen Werbindlichkeiten, erfolglen
Anträge, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheinigungen, Vollmachten u. s. w.
gegenüber jeder Behorde, insbesondere jeder richterlichen und Hypotheken-Behörde
und gegenüber jedem Privaten für die ständische Darlehnskasse verpflichtend.
S. 34.
Das Direktorium trägt für zinsbare Unterbringung etwa disponibler
- Baar-