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Baarbestaͤnde nach bestem Ermessen Sorge, erstattet der staͤndischen Kommission
jaͤhrlich Bericht uͤber den Stand und die Wirksamkeit der staͤndischen Darlehns-
kasse und legt uͤber die Verwaltung derselben alljaͤhrlich Rechnung. Nach er-
folgter Prüfung wird dem Direktorium von dem Provinziallandtage Decharge
ertheilt. Der Stand der ständischen Darlehnskasse wird alljährlich durch die
Amtsblätter der Provinz bekanne gemacht.
K. 35.
Die ständische Kommission wird von dem jedesmaligen Provinzialland-
tage für die Zeit bis zum nächsten Provinziallandtage aus seiner Mitke gewählt.
Sie besteht aus zwei Mitgliedern aus dem Stande der Fürsten und Herren,
aus vier Mitgliedern aus dem Stande der Ritterschaft, aus vier Mitgliedern
aus dem Stande der Städte und aus zwei Mitgliedern aus dem Stande der
Landgemeinden, zusammen also aus zwölf Mitgliedern.
Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal und ist bei Anwesenheit
von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig.
Den Sitzungen der fländischen Kommission wohnen die Mitglieder des
Direktoriums ohne Stimmrecht bei.
S. 36.
Die stländische Kommission entwirft das Geschäftsreglement für das Di-
rektorium, genehmigt die von dem Direktorium für den Rendanten und die übri-
gen Beamten der sländischen Darlehnskasse entworfenen Geschäftsinstruktionen,
veranlaßt die Revision und Justifikation der jährlichen Rechnungen und läßt
dieselben, sowie die von dem Direktorium zu erstattenden jährlichen Berichte
(9. 3Z4.) mit ihrem Gutachten begleitet an den Provinziallandtag gelangen.
Das Geschäftsreglement ist, bevor es in Kraft trict, dem Oberpräsidenten
der Provinz zur Genehmigung vorzulegen.
S. 37.
Der ständischen Kommission wird bei ihrem jedesmaligen Zusammentritte
von dem Direktorium eine Nachweisung der erfolgten Darlehns-Bewilligungen
und Verweigerungen vorgelegt. Dieselbe ist berechtigt und verpslichtet, zu pru-
fen, ob die Darlehne in Uebereinstimmung mit den statutarischen und regle-
mentsmäßigen Bestimmungen vertheilt sind.
*D
Der ständischen Kommission bleibt außerdem vorbehalten, beziehungsweise
liegt derselben ob: ·
1) die Ernennung des Syndikus und des Rendanten der staͤndischen Dar-
lehnskasse;
2) die Bestimmung der Remuneration des Syndikus, des Rendanten und
der übrigen Beamten der ständischen Darlehnskasse;
3) die Festsiellung der Apoims und des Zinsfußes der von der staändischen Dar-
lehnskasse auszugebenden Provinzial-Darlehnskassenscheine (F#. 6. und 7.);
4) Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die verschiedenen Apoints
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