Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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der Provinzial-Obligationen ausgefertigt werden sollen, und der Vorschlag 
wegen Abaͤnderung des Zinsfußes der Provinzial-Obligationen (Ih. 8. und9.); 
5) die anderweitige Regulirung des Zinsfußes der an Kreiskorporationen 
und Deichgenossenschaften zu gebenden Darlehne in Folge einer Erhoͤhung 
oder Herabsetzung des Zinsfußes der Provinzial-Obligationen; 
60) die Fesistellung der Normen, nach welchen die Provinzial-Obligationen 
und Provinzjal-Darlehnskassenscheine auszugeben, beziehungsweise zu ver- 
kaufen sind, und die Genehmigung der Bedingungen, unter denen ein- 
tretenden Falls gegen Verpfändung u. s. w. von dergleichen Schuldver= 
schreibungen der sländischen Darlehnskasse Geldbeträge aufgenommen 
werden können (G. 10.); 
7) die Bestimmung des Betrages und der Apoints der in jedem Jahre ein- 
zulösenden und beziehungsweise auszuloosenden und die Vernichtung der 
eingelöseten Provinzial-Obligationen; 
8) die Bestimmung eines Präklusiotermines für die Anmeldung von Dar- 
lehnen zum Zwecke der Wiederherstellung und Erhaltung des Grundbe- 
sittes (G. 1, 1.); 
9) die Vertheilung der zu Darlehnsbewilligungen verfügbaren Fonds unter 
die verschiedenen Kategorien (I. 1, 1 —3.) und die Bestimmung eines 
Maximums der Derlchnsberrüge innerhalb dieser Kategorien; 
10) die Entscheidung über Anträge von Privaten auf Bewilligung von Dar- 
lehnen in solchen Fällen, in welchen von denselben eine ausreichende Sicher- 
heit nach den näheren Beslimmungen des Verwaltungsreglements nicht 
bestellt werden kann; 
11) die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Direkloriums. 
Die Bestimmung eines Maximums der Darlehnsbeträge innerhalb der 
verschiedenen Kategorien (1. Nr. 9.) erfolgt nach Maaßgabe des Gesammt= 
betrages der verfügbaren Fonds und angemeldeten Darlehnsanträge, zugleich 
mit Rücksicht auf die subsidiarische Natur der durch die fländische Hhriebnskaffe 
zu gewährenden Beihülfe. 
Fünfter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 39. 
Die Kosten der Einrichtung und Verwaltung der sländischen Darlehns- 
kasse werden bis auf Weiteres aus dem Betriebs= und Deckungsfonds (§9. . und 4.) 
bestritten. 
F. 40. 
Die Kreis= und Gemeindebehörden, sowie die Gerichtsbehörden, haben in 
allen die ständische Darlehnskasse betreffenden Angelegenheiten den Requisttionen 
des Direktoriums derselben zu genügen. 
· Die Mitglieder der Kreis= und Gemeindevertretungen sind verpflichtet, 
innerhalb des Kreises, beziehungsweise der Gemeinde, als Mitglieder von Lokal- 
Kommissionen für Zwecke der ständischen Darlehnskasse unentgeltlich zu fungiren. 
. 41.
	        
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