— 620 —
der Provinzial-Obligationen ausgefertigt werden sollen, und der Vorschlag
wegen Abaͤnderung des Zinsfußes der Provinzial-Obligationen (Ih. 8. und9.);
5) die anderweitige Regulirung des Zinsfußes der an Kreiskorporationen
und Deichgenossenschaften zu gebenden Darlehne in Folge einer Erhoͤhung
oder Herabsetzung des Zinsfußes der Provinzial-Obligationen;
60) die Fesistellung der Normen, nach welchen die Provinzial-Obligationen
und Provinzjal-Darlehnskassenscheine auszugeben, beziehungsweise zu ver-
kaufen sind, und die Genehmigung der Bedingungen, unter denen ein-
tretenden Falls gegen Verpfändung u. s. w. von dergleichen Schuldver=
schreibungen der sländischen Darlehnskasse Geldbeträge aufgenommen
werden können (G. 10.);
7) die Bestimmung des Betrages und der Apoints der in jedem Jahre ein-
zulösenden und beziehungsweise auszuloosenden und die Vernichtung der
eingelöseten Provinzial-Obligationen;
8) die Bestimmung eines Präklusiotermines für die Anmeldung von Dar-
lehnen zum Zwecke der Wiederherstellung und Erhaltung des Grundbe-
sittes (G. 1, 1.);
9) die Vertheilung der zu Darlehnsbewilligungen verfügbaren Fonds unter
die verschiedenen Kategorien (I. 1, 1 —3.) und die Bestimmung eines
Maximums der Derlchnsberrüge innerhalb dieser Kategorien;
10) die Entscheidung über Anträge von Privaten auf Bewilligung von Dar-
lehnen in solchen Fällen, in welchen von denselben eine ausreichende Sicher-
heit nach den näheren Beslimmungen des Verwaltungsreglements nicht
bestellt werden kann;
11) die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Direkloriums.
Die Bestimmung eines Maximums der Darlehnsbeträge innerhalb der
verschiedenen Kategorien (1. Nr. 9.) erfolgt nach Maaßgabe des Gesammt=
betrages der verfügbaren Fonds und angemeldeten Darlehnsanträge, zugleich
mit Rücksicht auf die subsidiarische Natur der durch die fländische Hhriebnskaffe
zu gewährenden Beihülfe.
Fünfter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 39.
Die Kosten der Einrichtung und Verwaltung der sländischen Darlehns-
kasse werden bis auf Weiteres aus dem Betriebs= und Deckungsfonds (§9. . und 4.)
bestritten.
F. 40.
Die Kreis= und Gemeindebehörden, sowie die Gerichtsbehörden, haben in
allen die ständische Darlehnskasse betreffenden Angelegenheiten den Requisttionen
des Direktoriums derselben zu genügen.
· Die Mitglieder der Kreis= und Gemeindevertretungen sind verpflichtet,
innerhalb des Kreises, beziehungsweise der Gemeinde, als Mitglieder von Lokal-
Kommissionen für Zwecke der ständischen Darlehnskasse unentgeltlich zu fungiren.
. 41.