Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für 
ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unter- 
bleiben dürfen. 
g. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. So weit ihm der Weteh nicht durch das an den 
Dammdosstrungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hier- 
über. * mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(ekr. §. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver= 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumnisse erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen eine durch 
die Generalversammlung näher zu besiimmende Entschädigung. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wieslengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
schffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
wei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
rei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr, Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeisier beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjahrige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im 
Verbande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu 
beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister be- 
scheinigte Wahlprotokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Be-
	        
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