Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Bewaͤsserungsplane mit Huͤlfe des vom Vorstande erwaͤhlten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
h) die Beitraͤge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschlaͤge und Jahresrechnungen den Wiesenschoͤffen zur Fest- 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwaͤrter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalken 
Je) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu umerzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mirglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Hôhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
K. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen siellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver= 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional- 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
gen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mie 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
g. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
Eigenthum von Grundsluͤcken, uͤber die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und uͤber besondere, auf spe- 
ziellen Rechtsliteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden nach erfolgker Fesistellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (ckr. S. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern 
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sieht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer- 
(Nr. 4426. en
	        
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