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den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil
traͤgt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteüschen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Eimvendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
S. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung und
der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu tref-
fen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen.
S. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Auflsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
S. 12.
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. November 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Simons. Für den Minister für landwirth-
schastliche Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4127.)