Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 631 — 
(Nr. 4127.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Sektion III. des Irferbach- 
thales in den Bürgermeistercien Herchen, Hamm und Dattenfeld, der 
Kreise Sieg, Altenkirchen und Waldbroel in den Regierungsbezirken Coͤln 
und Coblenz. Vom 13. November 1854. 
Wli Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1. 
verordnen, Behufs Verbesserung der in der Sektion III. des Irserbachthales in 
den Bürgermeistereien Herchen, Hamm und Dattenfeld, der Kreise Sieg, Al- 
tenkirchen und Waldbroel, in den Regierungsbezirken Cöln und Coblenz bele- 
genen, auf den beiden Karten des Wiesenbaumeisiers Boerner vom Juni und 
zuli 1852. und in dem Katasterauszuge de dato Herchen den 17. Juni 
1854. bezeichneten Grundslücke, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage 
der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 83. 99. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. Seite 51.) 
was folgt: 
g. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstuͤcke werden zu einem Wiesenver- 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstuͤcke durch Ent- und Bewaͤsse- 
rung zu verbessern. 
g. 2. 
Die Haupt--Be- und Entwaͤsserungsgraͤben, die Wehre und Schuͤtzen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver— 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den 
bestellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiken dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
K. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Aul en werden von den Genossen nach Verhältniß hrer betheiligten Flächen 
aufgebracht. 
Der Bürgermeister von Herchen setzt die Hebelisten auf Antrag des Wie- 
senvorsiehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administra- 
tive Exrekution zur Kommunalkasse einziehen. 4 
(Nr. 4127.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.