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G. 12.
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. November 1834.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
: #r den Minister für landwirth-
Simons. schaftliche Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4128.) Allerhöchster Erlaß vom 20. November 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vor#schte für den Bau und die Unterhaltung der Aktien-
Chaussec von Frankfurt a. d. O. über Müllrose, Beeckow, dübben, Luckau,
Schlieben, Herzberg und Torgau nach Eilenburg.
N.# Ich durch die Erlasse vom 29. Dezember 1851. und vom heu-
tigen Tage den Bau einer Chaussee von Frankfurk a. d. O. über Müll-
rose, Beeskow, Lübben, Luckau, Schlieben, Herzberg und Torgau nach Eilen-
burg durch den zu dem Zwecke unter dem Namen „Frankfurt a. d. O.-Leip-
ziger Chausseebaugesellschaft" zusammengetretenen Aktienverein genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich der Aktiengesellschaft gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Umerhaltung der Straße das Recht zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthal-
tenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängren Bestimmungen wegen der
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntnis zu bringen.
Berlin, den 20. November 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4127—4430.) (Nr. 4129.)