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(Nr. 4133.) Allerhöchster Erlaß vom 27. November 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Straßen von
Culm bis Ostrometzko, mit einer Abzweigung bis zur Thorner Kreisgrenze
bei Grzybno, von Stollno bis zur Thorner Kreisgrenze bei Culmsee und
von Stollno bis Briesen, sämmtlich im Culmer Kreise.
N. vdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der
Straßen a) von Culm bis Ostrometzko, mit einer Abzweigung bis zur Thor-
ner Kreisgrenze bei Grzybno, b) von Stollno bis zur Thorner Kreisgrenze
bei Culmsee und c) von Stollno bis Briesen, sämmtlich im Culmer Kreise,
Regierungsbezirks Marienwerder, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß
das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundsiücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Ma-
kerlalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich
dem Culmer Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhal-
tung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be-
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussecgeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlotkenburg, den 27. November 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4134.)